Eine Frist von 2 Wochen ist für viele Gruppen aus verschiedensten Gründen (v.a. zeitliche und personelle Kapazitäten) nicht leistbar. Aus der Praxis ist außerdem bekannt, dass je näher die BMV rückt, desto intensiver wird sich mit den Anträgen auseinandergesetzt.
Hinsichlich SA8 ist es außerdem sinnvoll, Fristen in der Satzung einheitlich zu regeln, um Verwirrung vorzugreifen und einen reibungslosen Ablauf der BMV zu gewährleisten. Deshalb ist die Möglichkeit, bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes ÄAs zu stellen, auch der Formulierung "jederzeit" vorzuziehen (in begründeten Ausnahmefällen könnte durch weite Auslegung der GO die Frist zum Stellen von ÄAs auch nach Aufruf des TOPs wieder eröffnet werden).