Veranstaltung: | 45. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8.1 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 21.04.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.05.2022, 19:36 |
SA3: Antragsberechtigung zur BMV
Antragstext
Streiche § 12 Satzung von Campusgrün – Bundesverband grün-alternativer
Hochschulgruppen Abs. 2 Nr. 8
„die*der organisatorische Geschäftsführer*in“
und nummeriere entsprechend neu als Nr. 8
„der*die Datenschutzbeauftragte“
Begründung
Die Bundesmitgliederversammlung ist ein politisch diskutierendes, verhandelndes und letztendlich entscheidendes Gremium, auf dem alle politischen Akteur*innen des Verbandes zusammenkommen. Die*der organisatorische Geschäftsführer*in hingegen wird nicht politisch legitimiert durch den Verband, sondern durch den gewählten Bundesvorstand eingesetzt zur Unterstützung der Arbeit des Bundesverbandes und insbesondere der laufenden Geschäfte und Verwaltung des Vorstandes. Damit ist die*der organisatorische Geschäftsführer*in auch unmittelbar dem Bundesvorstand unterstellt und weisungsgebunden, entsprechend eng ist auch die Abstimmung zwischen Bundesvorstand und organisatorischer Geschäftsführung in der Praxis. Die politische Verantwortung liegt dabei jedoch stets beim Bundesvorstand und wir verstehen die Geschäftsführung nicht als politisch handelnde Akteurin.
Mithin scheint die unmittelbare Antragsberechtigung der organisatorischen Geschäftsführung auf der Bundesmitgliederversammlung nicht wirklich notwendig und zielführend, da für alle Vorgänge und etwaige Änderungen von Prozesse und (Verwaltungs-)Abläufen eine Abstimmung und politische Entscheidung, letztlich auch Umsetzung des Bundesvorstandes nötig ist. Hinzu kommt, dass wir sowohl aus der Satzung als auch aus unserer Arbeit die organisatorische Geschäftsführung – wie oben beschrieben – nicht politisch arbeitet, mithin auch keine inhaltlichen Anträge stellt.