Veranstaltung: | 45. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8.1 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 21.04.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.05.2022, 19:37 |
SA4: Protokoll der BMV
Antragstext
Streiche § 12 Satzung von Campusgrün – Bundesverband grün-alternativer
Hochschulgruppen Abs. 1
“Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den
Mitgliedern innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Die Niederschrift ist
von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.”
und ersetze durch
“Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den
Mitgliedern als vorläufiges Protokoll spätestens mit der Ladung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu zustellen. Dieses vorläufige Protokoll ist der jeweils
nächsten Mitgliederversammlung zur bestätigung vorzulegen, hierbei können durch
die Mitgliederversammlung Änderungen vorgenommen werden. Das finale Protokoll
ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.”
Begründung
Eine jede Mitgliederversammlung erfordert ein immenses Maß an Nachbereitung, die für den Bundesvorstand zusätzlich zum Tagesgeschäft anfällt. Hierbei hat sich nach den letzten BMVen gezeigt, das die redaktionelle Überarbeitung sowie Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit eines 60-seitigen Protokolls innerhalb einer vierwöchigen Frist nicht immer umsetzbar ist. Die satzungsgemäße Frist musste so in Vergangenheit mehrfach gerissen werden. Durch die Zustellung des vorläufigen Protokolls mit der Einladung zur nächsten BMV kann dies umgangen werden, ermöglicht aber durch die bestehende, mehrwöchige Ladungsfrist weiterhin eine ausreichende Vorbereitung und eine Durchsicht des Protokolls durch die Delegierten.
Die Genehmigung des Protokolls der vergangenen BMV durch die jeweils nächste BMV ist schon lange gängige Praxis. Dies ist bei einem Protokoll, das sinngemäß die Debatten wieder gibt, auch nur fair gegenüber den Delegierten, die so die Möglichkeit haben, von ihnen getroffene Aussagen, die nicht korrekt protokolliert wurden, zu korrigieren.