Veranstaltung: | 45. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8.1 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 11.04.2022) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 20.05.2022, 23:30 |
SA7: Antragsfrist für Änderungsanträge
Antragstext
Streiche § 13 Absatz 1 Satz 2
„Änderungsanträge hierzu können jederzeit gestellt werden.“
und ersetze durch
Begründung
Die Behandlung von Anträgen auf einer Mitgliederversammlung mit entsprechend großer Zahl an Delegierten und Diskussionen erfordert viel Zeit. Der Diskussionsraum hierfür ist wichtig und muss gegeben sein. Gleichzeitig bedeuten die stets begrenzten Zeitressourcen auf Mitgliederversammlungen auch, dass die Anträge und Debatten gut vorbereitet sein müssen, um eine entsprechend inhaltlich hochwertige Diskussion zu ermöglichen, die sich nicht in Kleinigkeiten verläuft. Hierfür strebt der Bundesvorstand nach Möglichkeit im Vorfeld der Versammlung ein Antragsteller*innentreffen an, Antrags- und Änderungsantragsteller*innen zusammenzubringen und nach Möglichkeit bereits Einigungen herbeizuführen. So müssen nur noch offen gebliebene Streitpunkte im Rahmen der Mitgliederversammlung diskutiert werden, sodass eine grundlegende inhaltliche Antragsdebatte ermöglicht wird.
Durch die Verlängerung der Änderungsantragsfrist wird so genug Raum eingeräumt, um Einigungen im Vorfeld herbeizuführen. Dies gilt sowohl für die Arbeit des Bundesvorstandes als auch die Teilnehmenden und Delegierten der Mitgliederversammlung, da ab diesem Zeitpunkt keine neuen, regulären Änderungsanträge hinzukommen.
Diese Regelung gilt nicht für Änderungsanträge an Dringlichkeitsanträge.
Übernahmen und modifizierte Übernahmen durch die Antragsteller*innen sind gem. § 4 V Geschäftsordnung unverändert jederzeit zulässig.